von Eileen Lensch
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26. Juli 2021
Die Begriffe „behindert“, „Behinderung“, „Behinderte/r“ und „behinderter Mensch“ sind – zumindest bei den von einer körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sinnesbezogenen Beeinträchtigung betroffenen Personen – mittlerweile ziemlich in Verruf geraten. Mehr noch, sie werden zunehmend abgelehnt. Hinzu kommt, dass „Nicht-Behinderte“ mitunter nicht wissen, wie sie „Behinderte“ ansprechen oder über sie schreiben sollen (…). Dieser unsägliche Gesamtzustand liegt einerseits darin begründet, dass Aussagen, wie „Bist du behindert!“, oder, „Das ist ja voll behindert!“, gedankenlos, und mitunter beleidigend genutzt, die Gegenwartssprache vor allem jüngerer Menschen prägen. Andererseits reduzieren u.a. die Bezeichnungen „Behinderte/r“ oder „behinderter Mensch“ gemeinte Personen herausstellend, und damit für alle im wahrsten Wortsinn unmissverständlich defizitbetonend, auf ihre körperliche, geistige, seelische und/oder sinnesbezogenen Beeinträchtigungen, wenngleich eben diese nur ein personenbezogenes Merkmal von vielen darstellt. Kurzum: Die Vielfalt eines Menschen wird auf ein personenbezogenes Merkmal reduziert; mehr noch, einseitig negativ dominiert! Für Verantwortungstragende in Politik und Verwaltung sollte sprachlich außerdem maßgebend sein, dass mit der UN-Behindertenrechtskonvention auch ein „behindertenbegrifflicher Perspektivwechsel“ stattgefunden hat. Klarstellend wird dort auf mögliche körperliche, geistige, seelische und/oder sinnesbezogene Beeinträchtigungen von Menschen abgestellt, die – erst im Zusammenwirken mit sogenannten Kontextfaktoren, z.B. reale, digitale oder soziale Barrieren – dann eine Behinderung entstehen lassen, wenn eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder gar unmöglich ist. Kurzum: Beeinträchtigt sein, jedoch behindert werden, mitunter auch sich selbst behindern! Schlussendlich gilt es auch den Aspekt zu berücksichtigen, dass Sprache unser Denken, Denken unser Handeln und alles zusammen auch unsere Haltung prägt. Auch deshalb sollte – unbenommen des sozialrechtlich legal definierten Begriffs der „Schwerbehinderung“ – grundsätzlich von „Personen mit Beeinträchtigungen“ oder „beeinträchtigten Personen“ gesprochen werden, wohl wissend, dass eine entsprechende sprachliche Anpassung zuvorderst relevanter Gesetze und, darauf aufbauend, einschlägiger Erlasse und Verordnungen noch aussteht.