Ärztliche Therapien

Ärztliche Therapie(n)

Ärztliche Behandlung


In Deutschland gilt, zumindest für Versicherte - gleich ob gesetzlich oder privat - die sogenannte freie Arztwahl. Freie Arztwahl bedeutet, dass Versicherte jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen können, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt, eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine ermächtigte ambulante Einrichtung sein.


Davon unbenommen gilt das Gebot der Berufsfreiheit, d.h. außer in Notfällen dürfen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich frei entscheiden, ob sie jemanden behandeln oder nicht. Für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenzulassung gelten jedoch strengere Berufsregeln. So hat ein Vertragsarzt bzw. eine Vertragsärztin hat Patientinnen und Patienten grundsätzlich zu behandeln.

Hausärztinnen und -ärzte


Bei der Ärzt:innenschaft wird grundsätzlich zwischen Haus- und Fachärztinnen sowie -ärzten und Zahnärztinnen und -ärzten unterschieden.


Hausärzt:innen sind 24/7, zumindest unter bestimmten Umständen, zu Hausbesuchen verpflichtet. Da kein Hausarzt bzw. keine Hausärztin dies alleine würde leisten können und wollen, organisieren sie sich über einen hausärztlichen Bereitschafts- bzw. Notdienst, der außerhalb der Sprechzeiten diese Aufgabe, bei begründetem Bedarf, übernimmt. Wichtig: Der hausärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht mit der "Notfallversorgung" zu verwechseln, die unter der 112 bei akuter oder vermuteter Lebensgefahr zu kontaktieren ist.


Wie auch immer: Hausärzt:innen können einerseits niedergelassene praktische Ärztinnen und Ärzte sein, die als approbierte Mediziner:innen ohne Facharztausbildung staatlich ermächtigt und befugt wurden, aufgrund ihres erfolgreich abgeschossenen Studiums, einen akademischen Heilberuf auszuüben. Andererseits arbeiten vielfach Fachärztinnen und Fachärzte der Fachrichtung Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin als Hausärzt:innen.

"Hausarztmodell"


Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten seit 2007 das sogenannte "Hausarztmodell" anbieten.


Dies bedeutet, dass eine Versicherung und Versicherte vertraglich vereinbaren, dass letztere bei Beschwerden zunächst einen gleichbleibenden bzw. Hausarzt bzw. eine Hausärztin aufsuchen, die - nach Beschwerdebeschau - sodann darüber entscheidet ob, und wenn ja, welcher Facharzt bzw. welche Fachärztin beizuziehen wäre.


Das "Hausarztmodell" dient zuvorderst dem Einsparen von Kosten, indem Versicherte nicht ohne Not bzw. unnötig Fachärztinnen und Fachärzte aufsuchen. Im Gegenzug gewähren Versicherungen den Versicherten, die sich dem Hausarztmodell verschrieben haben, regelmäßig günstigere Versicherungstarife.


Wichtig: Die Teilnahme an einem "Hausarztmodell" ist sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für Ärztinnen und Ärzte freiwillig (hausarztzentrierte Versorgung).

Dystonie und besondere Bedeutung von Hausärzt:innen


Dystoniebetroffene haben, als chronisch Erkrankte, vielfältigste medizinische und andere therapeutische Bedarfe. Neben dystoniebedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen sind regelmäßig auch Schmerzen, Erschöpfung sowie seelische Folgen behandlungsbedürftig.


Nicht zuletzt wirken sich allgemeine Erkrankungen sowie Impfungen mitunter nachteilig auf die Dystonie aus. Schließlich bedurfen auch Wachstum, Pubertät, Wechseljahre und die darüber hinaus gehende Alterungsprozesse, im Hinblick auf Dystonie, eine regelmäßig nicht nur eine fach-, sondern auch allgemeinärztliche Verlaufsbeschau.


Zur Vermeidung eines "Therapiechaos", das schlimmstenfalls dazu führt, dass die von unterschiedlichen Ärztinnen und Ärzten verordneten  Therapien gegeneinander wirken, einander gar aufheben oder schlimmstenfalls schädliche Neben- und Wechselwirkungen verursachen, sollten Dystoniebetroffene sich grundsätzlich einen Hausarzt bzw. ein Hausärztin ihres Vertrauens suchen, diesen bzw. diese neurologisch dystoniebezogen ausführlich informieren, und von dort aus mit diesem bzw. dieser alles Weitere initiieren.

"Dystonie-Management"


Dystonie ist grundsätzlich nicht heilbar. Therapeutisch geht es folglich darum, dystone Symptome, und aus diesen resultierende körperliche wie seelische Folgen, auf eine Weise zu lindern, welche die Lebensqualität der Betroffenen erhöht.


Die Ursache und Vielfalt dystoner Symptome sowie die wirkungsbezogene Begrenztheit unterschiedlicher Therapien führen zumeist zu einem "multimodalen Behandlungsansatz". So werden regelmäßig ärztliche, komplementärmedizinsche und sowie heiltherapeutische Verfahren kombiniert.

Die "Therapiehoheit" bei Dystonie obliegt der Fachärztlichkeit der Neurologie, da es sich grundsätzlich um eine Erkrankung des  Nervensystems handelt. Unterstützt werden sie - je nach Bedarf - von anderen Fachärztlichkeiten.

Behandlung nach Leitlinie


Die fachärztliche Therapie von Dystonie erfolgt nicht "irgendwie". Vielmehr richten sich die Bandler:innen grundsätzlich nach der "Leitlinie Dystonie", die von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), erarbeitet worden ist und regelmäßig aktualisiert wird.


Die "Leitlinie Dystonie" wurde erstmals in der Rubrik der "extrapyramidalmotorische Störungen" in 2012 erstellt und in 2015 und 2017 jeweils verlängert.

Im Februar 2021 ist sodann die aktualisierte Leitlinie über die Deutsche Gesellschaft für Neurologie veröffentlicht worden; klicke auf den orangefarbigen Button links ...


Dank an alle Beteiligten, da sie diese "Arbeit" neben ihren alltäglichen Verpflichtungen, sozusagen ehrenamtlich, verrichten!

Share by: