Schwerbehinderung

Dystonie  (Schwer)Behinderung

Dystonie und Behinderung

Brückenbegriff "Behinderung"


Der Begriff der Behinderung ist, im übertragenen Sinne, ein "Brückenbegriff", in dem er die Begriffe Beeinträchtigung und Barriere gedanklich miteinander verbindet.


Oder: Menschen, die körperlich, geistig, seelisch und/oder sinnesbezogen beeinträchtigt sind, stoßen in ihrem Leben auf Barrieren - geistig, real wie digital - durch die sie mitunter behindert werden.


Kurzum:

Beeinträchtigt sein.

Auf Barrieren stoßen.

Behindert werden.

Dystonie und Schwerbehinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) reicht von 20 bis 100, wobei er in Zehnerschritten angegeben wird.

Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen werden die zugehörigen GdB-Werte keineswegs addiert, sondern ein GesamtGdB aufgrund der Gesamtauswirkung festgestellt.

Merkzeichen (Mz) sind sozialrechtliche Kennungen, die  Schwerbehinderte zusätzlich zu ihrem Grad der Behinderung zugewiesen bekommen können und zu  sogenannten "Nachteilsausgleichen" berechtigten.

Hier geht es zu möglichen Merkzeichen nebst Erläuterungen

Beim Schwerbehindertenausweis handelt es sich um die "amtliche Beglaubigung" einer Behinderung.

Beeinträchtigt sein bedeutet nicht

 zwangsläufig schwerbehindert.


Die meisten Dystoniebetroffenen sind beeinträchtigt; zuvorderst körperlich, mitunter auch seelisch, einige wenige zudem sinnesbezogen, nämlich jene, die sehbeeinträchtigt sind, weil sie ihre Augen nicht geöffnet zu halten vermögen. Je stärker bzw. ausgeprägter die Beeinträchtigungen, desto beschwerlicher der Alltag.


Doch "nur", weil jemand aufgrund einer Dystonie wie auch immer beeinträchtigt ist, gilt man noch längst nicht als behindert oder gar schwerbehindert. Eine Behinderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung(en) einem die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder gar unmöglich macht.


Sollte dies bei Dir so sein, empfiehlt es sich beim Landesamt für Soziale Dienste (einstmals Versorgungsamt), einen Antrag (Erstantrag) auf Schwerbehinderung zu stellen.


Ein Antrag auf Schwerbehinderung kann formlos gestellt werden. Ferner ist er kostenfrei. Dennoch empfiehlt es sich, die behördlichen Antragsformulare zu verwenden, die, eigens für jedes Bundesland, unter anderem auch online verfügbar sind und über Angaben verfügen, welche weiteren Dokumente zwingend beizufügen sind. Die Antragsbearbeitung erfolgt binnen 3 bis 6 Monaten.


Wichtig für das Gelingen einer sachgerechten Antragsbearbeitung ist, dass Du Deinen Arzt bzw. Deine Ärztin darum bittest, dass sie nicht nur die Diagnosen listen mögen. Darüber hinaus überaus antragsbedeutsam ist eine möglichst genaue Schilderung jener negativen Auswirkungen, welche die diagnosebezogenen Beeinträchtigungen auf Deinen Alltag haben; also was nicht mehr geht, nur noch teilweise möglich ist oder ausschließlich mit der Hilfe Dritter darstellbar erscheint.


Nach Vorlage des vollständigen Antrags ermitteln Sachbearbeiter:innen - je nach Komplexität des Antrages, mit und ohne Einbeziehung amtlicher Sozialmediziner:innen - den Grad der Behinderung (GdB) und weisen die gebotenen Merkzeichen (Mz) zu. Die Festlegungen erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der "Versorgungsmedizin-Verordnung". Abschließend wird ein begründeter amtlicher Feststellungsbescheid gefertigt, welcher der antragstellende Person übermittelt wird.


Auf der Grundlage des sozialbehördlichen Feststellungsbescheides können sodann der "Schwerbehindertenausweis" sowie die zugestandenen Nachteilsausgleiche beantragt werden. Die behördliche Zuerkennung einer "Schwerbehinderung" nebst Merkzeichen kann befristet oder unbefristet erfolgen.


Wie auch immer: Eine "Schwerbehinderung" liegt  vor, wenn die zuständige Landesbehörde einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 sozialrechtlich zuerkannt hat. Wenn der Grad Deiner Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist, kannst Du eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten bei der Agentur für Arbeit dann beantragen, zumindest dann, wenn Du berufstätig bist.

Dystonie und Widerspruch gegen einen sozialbehördlichen Feststellungsbescheid

Was tun, wenn ein Feststellungsbescheid nicht den erwarteten Grad der Behinderung oder die gebotenen Merkzeichen enthält?


Es kommt regelmäßig vor, dass ein sozialbehördlicher Feststellungsbescheid auf Schwerbehinderung nicht erwartungsgemäß ausfällt. Das kann zum einen daran liegen, dass die eingereichten oder bei Ärztinnen und Ärzten angeforderten Unterlagen nicht vollständig oder hinreichend aussagekräftig waren. Zum anderen kommt es vor, dass behördliche Fehleinschätzungen vorgenommen werden. Hier und dort kann gar beides zutreffen.


Wie auch immer, in derartigen Fällen ist es sinnvoll, bei der Behörde, die den Feststellungsbescheid gefertigt hat, gegen eben diesen schriftlich einen Widerspruch einzulegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Zusammen mit diesem solltest Du Akteneinsicht beantragen. Der Widerspruch zwingt die Behörde, ihre Entscheidung noch einmal kritisch in Beschau zunehmen. Ergänzend von Dir beigefügte Unterlagen würden zudem begutachtet. Im Ergebnis vermag die Behörde sodann an ihrer ursprünglich getroffenen Entscheidung festzuhalten oder diese anzupassen. Kurzum: Entweder wird dem Widerspruch stattgegeben, oder eben nicht; in letztem Fall bliebe Dir sodann der Weg des Einreichens einer Klage bei dem für Dich zuständigen Sozialgericht.

Dystonie als Geburts- oder Erwerbsbehinderung




Nur drei Prozent aller Behinderungen sind angeboren. Etwa sieben Prozent entstehen während bzw. unter der Geburt. Diese insgesamt rund 10% können als "Geburtsbehinderung" bezeichnet werden.


Etwa ein Prozent  entstehen durch Unfälle oder Berufskrankheiten.  Die meisten Behinderungen - 89 Prozent - treten durch "andere Erkrankungen" im Laufe des Lebens auf. Bei diesen insgesamt  rund 90% kann man von "Erwerbsbehinderung" sprechen.


Einerseits der Logik der Zahlen folgend und andererseits der Tatsache Beachtung schenkend, dass Menschen mit zunehmendem Alter, auch zunehmend Erkrankungen aufweisen, sind die meisten Menschen mit Behinderung 65 Jahre und älter. Demgemäß gibt es verhältnismäßig wenige Kinder und Jugendliche mit Behinderung.

Zahlen, Daten und Fakten (Statistisches Bundesamt)
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